Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hebamme Stefanie Menger, nachfolgend Hebamme genannt.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsnehmerin/-empfängerin. Diese umfassen die hebammenspezifischen Leistungen (Betreuung/Behandlung) sowie Kurse/Veranstaltungen, die von der Hebamme angeboten werden.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die weibliche Form verwendet wird, dient dies der sprachlichen Vereinfachung. Die AGBs gelten gleichermaßen für männliche oder juristische Personen. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsschluss gültige Fassung.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Die hebammenspezifischen Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
Für Anzahl und Umfang der möglichen, erstattungsfähigen Leistungen gibt es teilweise Höchstgrenzen (in Klammern genannt), über die mich die Hebamme aufklärt. Die Leistungen bestehen insbesondere aus:
In der Schwangerschaft:
Geburtsvorbereitungskurs
Wochenbettbetreuung nach der Geburt:
In der Stillzeit:
Ein Kontakt kann je nach Leistung als Hausbesuch oder Videokontakt. Alle erbrachten Leistungen sind der Hebamme auf der Versichertenbestätigung (oder elektronisch über eLB) zu unterschreiben. Die Kasse übernimmt keine Kosten mehr für Kontakte unter 5 Minuten. Hierzu sind gesonderet Vereinbarungen mit der Hebamme abzusprechen wenn diese gewünscht sind.
Nicht als Leistung der Hebamme umfasst sind Krankentransporte, ärztliche Leistungen, sowie Leistungen anderer Berufsgruppen.
IGeL/Wahlleistungen
Tapen, Lasern, Massagen (die nicht mit Schwangerschaftsbeschwerden begründet sind),
Beratungseinheit für Tragetuch-Bindetechnik/Tragehilfen,
Gebühren für Verleih von Waagen, Tragehilfen, Ergoloc, Hilfsmitteln, etc.
Kurzkontakte (unter 5 Minuten) über Telefon/Whats App/Textnachrichten/Bilder
Individuelles ganzheitliches Gesundheitsversorgungspaket /Begleitungskonzept
Beratungen während eines Krankenhausaufenthaltes, Beratungen, die nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden können, sind ebenso privat zu zahlen. (z.B. Nach Abschluss der Betreuung, oder wenn das Kontingent erschöpft ist)
Ambulante Wochenbettbetreuung und Wochenbettbetreuung bei frühzeitiger Entlassung vor dem 3. WB-Tag. Dies muss bis zur 35. SSW besprochen und verbindlich vereinbart werden. Hierfür ist ein Pauschale zu bezahlen, diese beinhaltet eine erweiterte Erreichbarkeit ab 37+0 SSW bis zum 3. Wochenbetttag und die Abnahme des NG-Screenings zu Hause durch die Hebamme. Sollte die ambulante Wochenbettbetreuung NICHT vorab schriftlich bis zur 35. SSW vereinbart worden sein, behält sich die Hebamme bei fehlender Kapazität vor, die Betreuung frühestens zum ursprünglich vereinbarten, üblichen Zeitpunkt (nach dem 3., bzw 4. WB Tag) aufzunehmen. Außerdem entsteht eine Rufbereitschaftspauschale die eine Privatleistung dastellt, aber in den meisten Fällen von den Kassen übernommen wird.
Die aktuellen Preise der Wahlleistungen können dem aktuell geltenden Hebammenhilfevertrag oder dem Behandlungsvertag entnommen werden.
Frauen mit gesetzlicher Krankenversicherung
Die Übernahme der Kosten aus Hebammenleistungen sind im SGB V nach § 134a im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe geregelt. Die Hebamme kann mit den gesetzlichen Krankenkassen direkt abrechen. Die dazu nötigen Versicherungsdaten müssen der Hebamme immer aktuell vorliegen. Bei Änderung des Versichertenverhältnissen (z.B. Kassenwechsel, Wechsel in die Familienversicherung etc.) muss ich dies umgehend bekannt geben, ansonsten müssen durch die Krankenkasse abgelehnte Rechnungen von der Leistungsempfängerin privat bezahlt werden.
Sollte keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen Krankenkasse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehen, muss die erbrachte Leistung der Hebamme privat bezahlt werden. Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch erstattungsfähige Kontingente überschritten werden, muss die Leistungsnehmerin die Kosten bei eventuellen Kürzungen selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte die Hebamme in Kenntnis gesetzt werden, falls Leistungen bei Hebammenkolleginnen auf Kassenkosten in Anspruch genommen worden sind.
Falls die Krankenkasse die Bezahlung von umfangreichen Wegegeldern (über 20 km einfache Fahrt) ablehnt oder erbrachte Leistungen oder Auslagen kürzt, sind diese Kosten von der Leistungsnehmerin zu bezahlen.
Selbstzahler/Privatversicherte
Private Rechnungen der Hebamme sind innerhalb der vereinbarten Frist von 14 Tagen nach Rechnungstellung komplett zu bezahlen, unabhängig davon, wann und wieviel die Leistungsnehmerin von der privaten KrankenVersicherung/Beihilfe erstattet bekommt. Die Gebühren werden entsprechend der aktuellen gültigen Gebührenverordnung des Landes NRW berechnet. Individuelle Tarife und mögliche Leistungseinschränkungen der privaten Krankenversicherung sind durch die Leistungsnehmerin selbst dort zu erfragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 10,- Euro berechnet.
Leistungsempfängerinnen, die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, erstattet bzw. anteilig bekommen (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
Ausfallentschädigung
Für von der Leistungsnehmerin versäumte Termine, die nicht mind. 24 Std vorher abgesagt worden sind, wird eine Ausfallsentschädigung in Höhe der Kosten in Rechnung gestellt, die zur Abrechnung an die Krankenkasse (evtl. inkl. Fahrtkosten) zu stellen gewesen wäre. Zusätzlich wird eine Bearbeitungspauschale von Bearbeitungsgebühr von 30,- € erhoben. (Ausnahme: Krankenhausaufenthalt, ärztl. Attest)
Termine können persönlich, per E-Mail, telefonisch per SMS/Whats App oder über Hebamio mit der Hebamme vereinbart werden. Üblicherweise erfolgt eine gegenseitige Kenntnisnahme und Bestätigung.
Die Leistungsnehmerin informiert die Hebamme umgehend über die Geburt ihres/r Kindes/r.
Außerdem gibt sie auch zeitnah bekannt, sobald sie weiß, wann die Entlassung geplant ist, damit Datum und Uhrzeit des ersten Hausbesuches vereinbart werden können. Bei Hausbesuchen behält sich die Hebamme ein Zeitfenster von +/- 45 min zu den vereinbarten Terminen vor. Wenn möglich, wird sie bei größeren zeitlichen Abweichungen die Familie informieren.
Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme der Leistungsempfängerin eine Ausfallsentschädigung in Höhe der Kosten in Rechnung, die zur Abrechnung an die Krankenkasse (inkl. Fahrtkosten) zu stellen gewesen wäre. Zusätzlich wird eine Bearbeitungspauschale von Bearbeitungsgebühr von 30,- € erhoben. (Ausnahme: Krankenhausaufenthalt, ärztl. Attest)
Die Hebamme behält sich vor, Termine aufgrund von Notfällen kurzfristig zu verlegen oder abzusagen.
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings und Kursen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt/Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/m ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Bei Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Hebamme, z.B. im Urlaubs-/Krankheits- /Vertretungsfall schließt die Leistungsnehmerin mit dieser einen eigenen Vertrag über diesen Zeitraum. Dann obliegt die Haftung in dieser Zeit ausschließlich bei der Kollegin.
Unter der oben genannten Telefonnummer ist die Hebamme Mo. - Fr. zwischen 10 - 18 Uhr erreichbar. Sollten die Hebamme nicht persönlich zu sprechen sein, besteht die Möglichkeit, ihr eine Nachricht zu hinterlassen oder eine SMS/Whats App zu senden. Sie meldet sich dann schnellstmöglich zurück. Die Hebamme bietet keine nächtliche Rufbereitschaft an. An Wochenenden steht diese ebenfalls nicht zur Verfügung.
Sollte die Hebamme in dringenden Fällen einmal nicht zu erreichen sein, wenden Sie sich bitte an Ihre Gynäkologin/Ihren Gynäkologen, Ihre Kinderärztin/Ihren Kinderarzt oder an ein Krankenhaus.
Es werden nur Anrufe mit sichtbarer Telefonnummer entgegengenommen. SMS/Whats App wird nur für Terminabsprachen, Rückrufwünsche oder Kurzberatung genutzt werden. Wenn Sie mich über Whats App anschreiben, nehmen Sie die Nutzungsbedienungen/Datenschutz von Whats App an. Es besteht immer die Möglichkeit auf den AB zu sprechen. Ein gewünschter Rückruf wird sobald es möglich ist, innerhalb der Erreichbar-Zeiten erfolgen. Beantworten von Emails kann länger dauern.
Zugemailte Dateien öffnen Sie stets mit dem Passwort: 50678
Sollten Sie die Hebamme in dringenden Angelegenheiten nicht erreichen, kontaktieren Sie bitte Ihre Frauenarzt- oder Kinderarztpraxis, oder der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117. Auch die Ambulanzen am nächstgelegenen Krankenhaus sind Ansprechpartner für absolut dringende Fälle außerhalb der Praxissprechzeiten. Im Notfall wenden Sie sich an den Notruf 112.
Im Krankheitsfall und Urlaubszeiten der Hebamme bemüht sich die Hebamme um eine Betreuung für die Leistungsnehmerin für das frühe Wochenbett und schwere Stillprobleme durch eine Kollegin. Dies kann jedoch nicht garantiert werden.
Datenschutz und Schweigepflicht
Es werden Daten über Person, sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert, bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre vor der Öffentlichkeit geschützt wird. (Schweigepflicht). Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes. Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die zur Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten von Vertretung an die vertretende Hebamme stimmt die Leistungsnehmerin ausdrücklich zu. Dies entspricht einer zweckgebundenen Schweigepflichtsentbindung. Mit dem Annehmen der AGS und des Vertrages erklärt sich die Leistungsnehmerin mit der Verwendung Ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.
Die Hebamme benutzt das digitale Dokumentationsprogramm Hebamio. Dazu ist es nötig, der Hebamme bei einem Hausbesuch WLAN-Zugriff/Gastzugang mit den dazu nötigen Zugangsdaten zu ermöglichen, um eine zeitnahe sichere Abspeicherung der Dokumentation zu gewährleisten. Die Dokumentation wird sicher verschlüsselt. Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist.
Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen aus dem Steuerrecht (§14b UstG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Nach §§ 630f Abs. 3 BGB besteht die Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung für zehn Jahre. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht von Seite der Leistungsnehmerin ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus gibt es ggf. ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) Die Leistungsnehmerin hat gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.
Kündigung
Der Behandlungsvertrag kann von der Leistungsnehmerin jederzeit schriftlich bis zum Ende des Monats gekündigt werden. Alle bis dahin erbrachte Leistungen werden von der Hebamme abgerechnet. Die Hebamme kann den Vertrag jederzeit, auch mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies kann mit plausibler Begründung wichtiger Gründe erfolgen, z.B. einer mangelnde Mitwirkungspflicht der Leistungsnehmerin, oder Situationen, die keine gute weitere Betreuung im Sinne des ganzheitlichen Betreuungskonzeptes der Hebamme durchführen lassen.
Die Hebamme kann den Vertrag für Kurse/Verträge bei Vorliegen wichtiger Gründe außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei gemeinschaftswidrigem Verhalten in Kursen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung. Statt einer Kündigung kann die Hebamme die Teilnehmerin von einer einzelnen oder mehreren Kurseinheiten ausschließen. Der Vergütungsanspruch der Hebamme bleibt durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss bestehen. Es wird eine Privatrechnung gestellt.
Stimmt die Hebamme einer Betreuung unter der vertraglich angegeben Adresse zu und sollte während der Schwangerschaft oder nach der Geburt ein nicht der Hebamme vorab angekündigter Umzug erfolgen, so wird die Hebamme entscheiden, ob eine weitere Betreuung bei etwaiger längerer Anfahrt zu den Hausbesuchen noch möglich ist. Ggf. erfolgt aus diesem Grund eine Vertragskündigung.